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- Mietbürgschaft 03.10.2011 | Reglementierung
- Abnahme der Wohnungsübernahme 03.10.2011 | Vermietung-Wohngemeinschaft
Die Abnahme erfolgt bei Einzug und Auszug des Mieters.
Das Abnahmeprotokoll wird erstellt:
- kurz vor Einzug des Mieters bei Schlüsselübergabe, bevor der Mieter seine Möbel aufbaut, und
- zum Ende des Mietvertrags.
Gemäß Artikel 1730 des Bürgerlichen Gesetzbuches soll die Abnahme dazu dienen, die Wiederherstellung des vermieteten Eigentums in den Zustand zu gewährleisten, in dem es gemietet worden war:
„Wenn zwischen dem Vermieter und dem Vertragsnehmer eine Wohnungsübergabe erfolgt ist, muss dieser den Besitz so wieder zurückgeben, wie er es erhalten hat, ausgenommen dessen, was durch Überalterung oder höhere Gewalt zerstört oder beschädigt wurde.“
Während eine nicht möblierte Räumlichkeit, die dem Mieter als Hauptwohnsitz dient, dem Gesetz vom 6. Juli 1989 zur Verbesserung der Mietverhältnisse unterliegt, hängt die möblierte Räumlichkeit vom Artikel L632-1 des Bau- und Wohngesetzbuches ab.
Die Erstellung des Übernahmeprotokolls zu Anfang und Ende des Mietverhältnisses oder des „Wohnungsabnahmeprotokolls“, das Raum für Raum den gemieteten Wohnraum beschreibt, wurde in unserem Interesse vom Gesetz vorgeschrieben, um bei Auszug des Mieters Streitsachen zu vermeiden.
Das Übernahmeprotokoll muss zwangsläufig dem Mietvertrag beigefügt werden.
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